Umgangs­recht des Samenspenders?

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen hat auch der pri­va­te Samen­spen­der ein Umgangs­recht mit dem gezeug­ten Kind. In einer Ent­schei­dung vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20) hat­te sich der BGH mit die­ser Fra­ge zu beschäf­ti­gen. Es ging dabei um das Umgangs­recht des leib­li­chen Vaters eines Kin­des, das nach sei­ner Geburt mit sei­ner Ein­wil­li­gung von der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin der Mut­ter adop­tiert wor­den ist. In die­sen Fäl­len ist der Samen­spen­der nicht der recht­li­che Vater.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist in die­sen Fäl­len ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangs­recht des leib­li­chen Vaters) grund­sätz­lich mög­lich. Der leib­li­che Vater, der ernst­haf­tes Inter­es­se an dem Kind gezeigt hat, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kin­des­wohl dient. Gericht­li­che Anträ­ge auf Umgang sind dann zuläs­sig, wenn der Antrag­stel­ler an Eides statt ver­si­chert, mit der Mut­ter wäh­rend der Emp­fäng­nis­zeit geschlecht­lich ver­kehrt zu haben. Dass das Kind mit­hil­fe einer pri­va­ten Samen­spen­de gezeugt wor­den ist, hin­dert die Anspruchs­be­rech­ti­gung des Erzeu­gers und die Zuläs­sig­keit des Antrags nicht.

Auch die durch­ge­führ­te Adop­ti­on schließt das Umgangs­recht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Dass der Erzeu­ger in die Adop­ti­on ein­ge­wil­ligt hat­te, steht dem Umgangs­recht eben­falls nicht ent­ge­gen. Die Ein­wil­li­gung des leib­li­chen Vaters in die Adop­ti­on schließt das Umgangs­recht viel­mehr nur dann aus, wenn dar­an gleich­zei­tig ein Ver­zicht auf das Umgangs­recht zu sehen ist. Dar­an fehlt es jeden­falls dann, wenn das Kind nach Abspra­che der Betei­lig­ten den leib­li­chen Vater ken­nen ler­nen und Kon­takt zu ihm haben sollte.

Ob und in wel­chem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beur­teilt sich daher vor­nehm­lich danach, ob der leib­li­che Vater ein ernst­haf­tes Inter­es­se an dem Kind gezeigt hat und inwie­fern der Umgang dem Kin­des­wohl dient. Dabei hat der leib­li­che Vater das Erzie­hungs­recht der recht­li­chen Eltern zu respek­tie­ren, ohne dass die­ses die Eltern zur Ver­wei­ge­rung des Umgangs berechtigt.