Umgangs­kon­tak­te und Corona

Der Umgang eines Eltern­teils mit sei­nem Kind darf nicht davon abhän­gig gemacht wer­den, dass der Eltern­teil gegen Coro­na geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Tes­tung, wenn die­ser Eltern­teil Kon­takt mit dank­ten Per­so­nen hat­te oder Covid 19-  typi­sche Sym­pto­me vor­lie­gen. Allein das Bestehen einer Viruspan­de­mie recht­fer­tigt nicht die Aus­set­zung des Umgangs. 

Das Umgangs­recht eines Eltern­teils steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grund­ge­setz. Eine Ein­schrän­kung oder ein Aus­schluss des Umgangs für län­ge­re Zeit kann nur dann erge­hen, wenn andern­falls das Wohl des Kin­des gefähr­det wäre. Es bedarf einer umfas­sen­den, auf den Ein­zel­fall bezo­ge­nen Prü­fung, ob im kon­kre­ten Fall eine Kin­des­wohl­ge­fähr­dung vorliegt.

Allein das Bestehen der Coro­na-Pan­de­mie recht­fer­tigt es aber nicht, den Umgang aus­zu­set­zen, wor­auf auch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz auf sei­ner Home­page aus­drück­lich hinweist.

Auch eine Ver­pflich­tung zur Tes­tung auf das Vor­lie­gen einer Covid 19 — Erkran­kung besteht nicht. Grund­sätz­lich kann eine Tes­tung von dem umgangs­be­rech­tig­ten Eltern­teil nur dann gefor­dert wer­den, wenn hier­für die Vor­aus­set­zun­gen nach den von den Gesund­heits­äm­tern vor­ge­ge­be­nen Richt­li­ni­en gege­ben sind, also zum Bei­spiel das Vor­lie­gen Covid 19 — typi­scher Sym­pto­me oder der Kon­takt mit erkrank­ten Personen.

Schließ­lich hat das OLG Nürn­berg wei­ter ent­schie­den, dass der Umgang auch nicht davon abhän­gig gemacht wer­den kann, dass sich der umgangs­be­rech­tig­te Eltern­teil gegen Covid 19 imp­fen lässt. Eine Ver­pflich­tung zur Imp­fung ist in der Coro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung nicht vor­ge­se­hen (OLG Nürn­berg, Beschluss vom 14.04.21, 10 UF 72/21).