Ver­öf­fent­li­chung von Fotos des Kin­des im Internet

Für die Ver­brei­tung von Fotos von Kin­dern in digi­ta­len sozia­len Medi­en ist die Ein­wil­li­gung bei­der sor­ge­be­rech­tig­ter Eltern­tei­le erforderlich.

Bei einer unbe­rech­tig­ten Ver­öf­fent­li­chung von Fotos von Kin­dern im Inter­net ist das recht­li­che Vor­ge­hen dage­gen eine Ange­le­gen­heit von erheb­li­cher Bedeu­tung für das Kind. Bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten der Eltern in die­ser Fra­ge ent­spricht es dem Kin­des­wohl am bes­ten, die Ent­schei­dung über das recht­li­che Vor­ge­hen gegen eine unbe­rech­tig­te Ver­öf­fent­li­chung eines Fotos dem­je­ni­gen Eltern­teil zu über­tra­gen, der die Gewähr dafür bie­tet, die wei­te­re Ver­brei­tung des Bil­des zu verhindern.

Einen der­ar­ti­gen Fall hat­te das OLG Düs­sel­dorf zu ent­schei­den (Beschluss vom 20.07.2021, Akten­zei­chen 1 UF 74/21). Der Ent­schei­dung lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrunde:

Die Eltern der betrof­fe­nen Kin­der leben getrennt. Die neue Lebens­ge­fähr­tin bzw. der neue Lebens­ge­fähr­te eines Eltern­teils ver­öf­fent­licht Fotos der Kin­der zu Wer­be­zwe­cken im Inter­net (Sozia­le Medi­en, Home­page). Von dem wei­te­ren Eltern­teil lag kei­ne Ein­wil­li­gung vor.

Fazit: Bei der Ver­öf­fent­li­chung von Fotos im Inter­net, die Kin­der ablich­ten, ist dar­auf zu ach­ten, dass die Ein­wil­li­gung bei­der Sor­ge­be­rech­tig­ten vor­liegt. In jede Daten­ver­ar­bei­tung, die erheb­li­che Bedeu­tung für die Ent­wick­lung eines Kin­des hat, kann durch bei­de Sor­ge­be­rech­tig­ten nur gemein­sam ein­ge­wil­ligt werden.