Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Eltern eines 7-jährigen und damit schulpflichtigen Kindes dieses nicht in die Schule schickten mit der Begründung, die in der Schule vorgenommenen Corona-Tests würden Krebs verursachen, die Maskenpflicht zu Erstreckungsanfällen führen und dem Kind drohe eine Zwangsimpfung. Wegen des fehlenden Schulbesuchs wurde vom zuständigen Jugendamt ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB, initiiert.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entzog den Kindeseltern teilweise das Sorgerecht, und zwar für die Bereiche schulische Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer des Schulbesuchs. Es begründete dies damit, dass dann, wenn die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht setzen, dadurch die Entwicklung des Kindes zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und zu dessen gleichberechtigter Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet wird. Die allgemeine Schulpflicht zielt nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten ab, sondern dient auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinter stehenden Gemeinwohlinteressen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.22, Az 5 UFH 3/22