Schul­ver­wei­ge­rung kann zum Ent­zug des Sor­ge­rechts führen

Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hat­te einen Fall zu ent­schei­den, bei dem die Eltern eines 7‑jährigen und damit schul­pflich­ti­gen Kin­des die­ses nicht in die Schu­le schick­ten mit der Begrün­dung, die in der Schu­le vor­ge­nom­me­nen Coro­na-Tests wür­den Krebs ver­ur­sa­chen, die Mas­ken­pflicht zu Erstre­ckungs­an­fäl­len füh­ren und dem Kind dro­he eine Zwangs­imp­fung. Wegen des feh­len­den Schul­be­suchs wur­de vom zustän­di­gen Jugend­amt ein Ver­fah­ren wegen Kin­des­wohl­ge­fähr­dung, § 1666 BGB, initiiert.

Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he ent­zog den Kin­des­el­tern teil­wei­se das Sor­ge­recht, und zwar für die Berei­che schu­li­sche Ange­le­gen­hei­ten und Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht für die Dau­er des Schul­be­suchs. Es begrün­de­te dies damit, dass dann, wenn die Eltern ihre eige­ne Ein­schät­zung über die Bedeu­tung der Schul­pflicht set­zen, dadurch die Ent­wick­lung des Kin­des zu einer selbst­ver­ant­wort­li­chen Per­sön­lich­keit und zu des­sen gleich­be­rech­tig­ter Teil­ha­be an der Gesell­schaft gefähr­det wird. Die all­ge­mei­ne Schul­pflicht zielt nicht nur auf die Ver­mitt­lung von Wis­sen und sozia­len Fer­tig­kei­ten ab, son­dern dient auch dem staat­li­chen Erzie­hungs­auf­trag und den dahin­ter ste­hen­den Gemeinwohlinteressen.

OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 16.08.22, Az 5 UFH 3/22