Kin­des­un­ter­halt bei miet­frei­em Wohnen

Das miet­freie Woh­nen des­je­ni­gen Eltern­teils, bei dem die Kin­der leben, beein­flusst nicht die Höhe des vom ande­ren Eltern­teil zu zah­len­den Kin­des­un­ter­halts. Viel­mehr ist die kos­ten­freie Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Wohn­raum zwi­schen den Eltern aus­zu­glei­chen. Inso­weit kann dies dazu füh­ren, dass der betreu­en­de Eltern­teil kei­nen Anspruch auf Unter­halt gegen den ande­ren Ehe­gat­ten gel­tend machen kann.

Die Eltern kön­nen auch – gege­be­nen­falls still­schwei­gend – ver­ein­ba­ren, dass durch die Über­nah­me der Woh­nungs­kos­ten der Natu­ral­un­ter­halt des eigent­lich Unter­halts­be­rech­tig­ten abge­deckt wird.

Für eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung hat der Schuld­ner des Unter­halts die Dar­le­gungs- und Beweis­last. (Beschluss des BGH vom 18.05.2022, Akten­zei­chen XII ZB 325/20)