Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch der private Samenspender ein Umgangsrecht mit dem gezeugten Kind. In einer Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20) hatte sich der BGH mit dieser Frage zu beschäftigen. Es ging dabei um das Umgangsrecht des leiblichen Vaters eines Kindes, das nach seiner Geburt mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. In diesen Fällen ist der Samenspender nicht der rechtliche Vater.
Nach Auffassung des BGH ist in diesen Fällen ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters) grundsätzlich möglich. Der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Gerichtliche Anträge auf Umgang sind dann zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und die Zulässigkeit des Antrags nicht.
Auch die durchgeführte Adoption schließt das Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Dass der Erzeuger in die Adoption eingewilligt hatte, steht dem Umgangsrecht ebenfalls nicht entgegen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht vielmehr nur dann aus, wenn daran gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu sehen ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennen lernen und Kontakt zu ihm haben sollte.
Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beurteilt sich daher vornehmlich danach, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.