Umgang der Groß­el­tern ist nicht immer kindeswohldienlich

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Groß­el­tern ein Umgangs­recht, wenn dies dem Kin­des­wohl dient. Das ist jedoch – lei­der – nicht immer der Fall.

So hat­te das OLG Braun­schweig über einen Fall zu ent­schei­den, bei dem es um das Umgangs­recht von Groß­el­tern mit Enkel­kin­dern ging. Die Groß­el­tern väter­li­cher­seits hat­ten von den Eltern einen regel­mä­ßi­gen Wochen­end- und Feri­en­um­gang mit den Enkel­kin­dern ver­langt. Ins­be­son­de­re die Mut­ter war damit jedoch nicht ein­ver­stan­den, da sie das Ver­hält­nis zwi­schen ihr und den Groß­el­tern väter­li­cher­seits als stark belas­tet ansah.

Der Antrag der Groß­el­tern konn­te auch in der Beschwer­de­instanz kei­nen Erfolg haben. Das Gericht bewer­te­te das Ver­hält­nis zwi­schen Groß­el­tern und Mut­ter als der­art tief­grei­fend zer­rüt­tet, dass ein Umgang nicht zuzu­las­sen war.

Die Groß­el­tern hät­ten sich wie­der­holt abwer­tend über die Kin­des­mut­ter und deren Bio­gra­phie geäu­ßert und dabei auch ihre Erzie­hungs­eig­nung in Fra­ge gestellt, ohne dass dazu ein berech­tig­ter Anlass bestan­den hät­te. So hät­ten sie bei­spiels­wei­se die Her­kunft der Fami­lie der Mut­ter aus dem Osten und den Beruf der Groß­mutter müt­ter­li­cher­seits als Rei­ni­gungs­kraft the­ma­ti­siert, wäh­rend sie sich selbst als Aka­de­mi­ker und gut situ­ier­tes Ehe­paar als bes­ser geeig­net zur För­de­rung der Kin­der dar­ge­stellt hät­ten. Sie hät­ten damit die Gefahr eines Loya­li­täts­kon­flik­tes begründet.

In die­ser Situa­ti­on ent­spricht der Umgang der Groß­el­tern mit den Enkel­kin­dern nicht dem Kindeswohl.

OLG Braun­schweig, Beschluss vom 30.06.2021 — 2 UF 47/21 -