Stiefkindadoption erleichtert

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“ ist zum 1.4.2020 eine neue Regelung in Kraft getreten.

Nach § 1766 a BGB können auch Partner und Partnerinnen einer verfestigten Lebensgemeinschaft Kinder adoptieren wie Ehegatten. Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren besteht oder dass die betreffenden Personen bereits Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes sind und mit diesem „eheähnlich zusammenleben“.

Liegt eine derartige verfestigte Lebensgemeinschaft vor, kann der Partner das Kind des anderen mit Wirkung des § 1754 Abs. 1 BGB adoptieren, was bedeutet, dass das Kind den Status eines gemeinsamen Kindes beider Partner oder Partnerinnen der eheähnlichen Gemeinschaft erhält.

Mit dieser Neuregelung soll die Benachteiligung von Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und das Kind des anderen Partners oder Partnerin adoptieren wollen, beendet werden.