Stief­kind­ad­op­ti­on erleichtert

Mit dem „Gesetz zur Umset­zung der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 26.3.2019 zum Aus­schluss der Stief­kind­ad­op­ti­on in nicht­ehe­li­chen Fami­li­en” ist zum 1.4.2020 eine neue Rege­lung in Kraft getreten. 

Nach § 1766 a BGB kön­nen auch Part­ner und Part­ne­rin­nen einer ver­fes­tig­ten Lebens­ge­mein­schaft Kin­der adop­tie­ren wie Ehe­gat­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass die Lebens­ge­mein­schaft seit min­des­tens vier Jah­ren besteht oder dass die betref­fen­den Per­so­nen bereits Eltern eines gemein­schaft­li­chen Kin­des sind und mit die­sem „ehe­ähn­lich zusammenleben“.

Liegt eine der­ar­ti­ge ver­fes­tig­te Lebens­ge­mein­schaft vor, kann der Part­ner das Kind des ande­ren mit Wir­kung des § 1754 Abs. 1 BGB adop­tie­ren, was bedeu­tet, dass das Kind den Sta­tus eines gemein­sa­men Kin­des bei­der Part­ner oder Part­ne­rin­nen der ehe­ähn­li­chen Gemein­schaft erhält.

Mit die­ser Neu­re­ge­lung soll die Benach­tei­li­gung von Men­schen, die in einer ehe­ähn­li­chen Gemein­schaft leben und das Kind des ande­ren Part­ners oder Part­ne­rin adop­tie­ren wol­len, been­det werden.