Der BGH bestärkt die Vorsorgevollmacht

In einer kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) juris­ti­sche Zwei­fel an der Wirk­sam­keit von Vor­sor­ge­voll­mach­ten mit aller Deut­lich­keit zurückgewiesen. 

Der Voll­macht­ge­ber hat­te eine Vor­sor­ge­voll­macht erteilt, die von der zustän­di­gen Betreu­ungs­be­hör­de beglau­bigt wor­den war. Nach sei­nem Tod woll­te einer der Bevoll­mäch­tig­ten — ohne Erb­schein, auf Grund­la­ge der Vor­sor­ge­voll­macht — eine Immo­bi­lie des Ver­stor­be­nen über­tra­gen. Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat­te das abge­lehnt, weil die Beglau­bi­gung durch die Behör­de gesetz­lich nicht aus­rei­chend sei und weil eine Vor­sor­ge­voll­macht mit dem Tod des Voll­macht­ge­bers erlösche.

Dem hat der BGH mit einem Beschluss vom 12.11.2020 (V ZB 148/19) wider­spro­chen: Selbst eine ein­fa­che, mög­li­cher­wei­se aus dem Inter­net aus­ge­druck­te Vor­sor­ge­voll­macht reicht für Immo­bi­li­en­ge­schäf­te aus, wenn sie von der Betreu­ungs­be­hör­de beglau­bigt wur­de. Auch der Tod des Voll­macht­ge­bers führt – zumin­dest nicht zwangs­läu­fig — zu deren Erlö­schen. Die Karls­ru­her Rich­ter beto­nen die vom Gesetz­ge­ber gewoll­te Bür­ger­nä­he der Vor­sor­ge­voll­macht. Des­halb dürf­ten kei­ne erhöh­ten Anfor­de­run­gen an deren Gül­tig­keit und Reich­wei­te gestellt werden.

Für die Ver­hin­de­rung von even­tu­el­lem Miss­brauch durch einen Bevoll­mäch­tig­ten sind hin­ge­gen eine Beschrän­kung sei­ner Rech­te durch beson­de­re Anwei­sun­gen im Innen­ver­hält­nis oder auch äuße­re Kon­troll­me­cha­nis­men erfor­der­lich, die in den Inter­net- und For­mu­lar-Voll­mach­ten in der Regel nicht vor­ge­se­hen sind.